Hintergrund: Wie ist die Rechtsgültigkeit von digitalen Unterschriften geregelt?
Im Vergleich zur handschriftlichen Signatur ist die eSignatur die bessere Wahl für jedes Unternehmen, das Zeit und Geld sparen und seine Kundenerfahrung optimieren möchte. Dafür erforderlich ist selbstverständlich, dass eine elektronische Unterschrift vom Gesetzgeber auch als rechtsgültig akzeptiert wird.
Dies ist in jedem Land bzw. Wirtschaftsraum unterschiedlich geregelt und zusätzlich oft auch vom Anwendungsfall abhängig. Teilweise werden bei bestimmten Anwendungsfällen auch spezielle Anforderungen an eine elektronische Signatur gestellt, damit diese rechtsgültig ist.
Glücklicherweise wurden hierfür in den letzten Jahren weltweit neue Verordnungen erlassen, die genau dies eindeutig regeln, sodass digitale Unterschriften in den meisten Ländern nun als vollständig rechtsgültig akzeptiert werden.
Beispiele für diese Rahmenverordnungen sind eIDAS in der EU, ZertES in der Schweiz oder die ESIGN- bzw. UETA-Verordnungen in den USA.
Einfach oder Qualifiziert?
Begriffe wie “elektronische Signatur”, “digitale Unterschrift” oder “eSignatur” sind in der Realität nur Oberbegriffe für verschiedene Signatur-Standards mit teilweise sehr unterschiedlichen technischen Anforderungen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die sogenannte Qualifizierte Elektronische Signatur, kurz QES. Bei dieser wird die Identität aller Unterzeichner über ein gesondertes Identifikationsverfahren gewährleistet, beispielsweise über Videoidentifikationsdienste.
Gesetzgeber können eine QES in Anwendungsfällen, in denen eine sogenannte Formvorschrift vorliegt, vorschreiben, damit sie rechtsgültig ist.
Im Kontrast dazu steht die sogenannte Einfache Elektronische Signatur (EES oder auf Englisch SES). Bei dieser geschieht die Identifikation zumeist nur auf Basis der E-Mail-Adresse, was sich in bestimmten Bereichen wie dem B2B-Geschäft als solide und sichere Variante etabliert hat.
Ist vom Gesetzgeber keine Formvorschrift vorgesehen, wird eine EES in aller Regel als rechtsgültige Alternative zu einer handschriftlichen Unterschrift akzeptiert, sofern eine Rahmenregelung wie eIDAS oder ZertES elektronische Unterschriften grundsätzlich anerkennt.
In Fällen ohne Formvorschriften, in denen die EES rechtsgültig ist, ist jedoch stets die PES von Certifaction die bessere Wahl. Diese kombiniert den niedrigen Preis der EES mit der sicheren Identifizierung der Signierenden ähnlich wie bei einer QES.
Fallbeispiel Mietverträge
Betrachten wir Mietverträge in Deutschland und der Schweiz als konkretes Beispiel. Grundsätzlich können Mietverträge in beiden Ländern rechtsgültig unterschrieben werden, allerdings gelten unterschiedliche Formvorschriften.
In Deutschland kann beispielsweise ein unbefristeter Mietvertrag mit gleichbleibender Miete ohne Formvorschrift, das heisst mit einer EES, unterschrieben werden. Bei einem befristeten Mietvertrag und/oder einer Staffelmiete wäre jedoch bereits eine QES notwendig.
In der Schweiz können hingegen alle Mietverträge ohne Formvorschrift, das heisst mit einer EES, digital unterschrieben werden.
Erfahren Sie mehr in unserem Artikel zum elektronischen Unterzeichnen von Mietverträgen.
Weltweiter Überblick
Wie beschrieben, werden Anwendungsfälle in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
Im Folgenden möchten wir Ihnen anschaulich die allgemeine Situation zu eSignaturen in einigen wichtigen Ländern bzw. Wirtschaftsräumen erläutern:
(Bitte klicken Sie auf den jeweiligen Link, um direkt zum entsprechenden Abschnitt zu gelangen)
Schweiz
Die Rechtsgültigkeit von digitalen Unterschriften
|
|
Überblick | In der Schweiz sind digitale Signaturen rechtsgültig und werden im Allgemeinen mit handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt (Formfreiheit).
eSignaturen sind in der Schweiz seit 2003 rechtlich anerkannt, und ihre Verwendung ist im Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) und im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt. Nach schweizerischem Recht sind Verträge generell formfrei, d. h. Verträge sind gültig, wenn die rechtsfähigen Parteien eine Vereinbarung treffen – mündlich, handschriftlich oder auf andere Weise (Art. 11 Abs. 1 OR). |
Anwendbare Gesetze | Die Schweiz verfügt über ein abgestuftes eSignatur-Gesetz, das im Allgemeinen die Stärke der Unterschrift in Bezug auf die Authentizität der Unterschrift und die Integrität des Dokuments differenziert:
Weitere Hinweise auf die allgemeine Rechtsgültigkeit von eSignaturen in der Schweiz finden Sie im Schweizerischen Obligationenrecht: |
Präzedenzrecht | Schweizer Gerichte haben sich bereits mehrmals mit dem Thema der elektronischen Signatur befasst. Untenstehend ein Beispiel eines Entscheids des Schweizerischen Bundesgerichts: |
Wichtigste juristische Schlussfolgerungen | Die Gesetze für elektronische Signaturen in der Schweiz sehen für elektronische Signaturen im Allgemeinen die gleichen Standards vor wie für handschriftliche Unterschriften – sofern keine Formvorschriften bestehen (Formfreiheit). Und wenn es Formvorschriften gibt, dann ist eine Qualifizierte eSignatur (QES) vorgeschrieben.
Gut zu wissen: Die überwiegende Mehrheit der Verträge kann nach Schweizer Recht ohne Formvorschriften – und damit ohne QES – abgeschlossen werden |
Europa
Die Rechtsgültigkeit von digitalen Unterschriften in der
|
|
Überblick | In der Europäischen Union sind digitale Signaturen generell rechtsgültig und können vor Gericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie nicht handschriftlich sind.
Elektronische Signaturen in der Europäischen Union sind in der 2016 verabschiedeten Verordnung über elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS) geregelt. Sie wurde mit der EU-Verordnung 910/2014 vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung eingeführt und hebt die Verordnung 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999 auf. Mit der eIDAS wurde ein einheitlicher Rahmen für rechtsgültige eSignaturen in allen EU-Mitgliedsländern geschaffen. Diese Verordnung regelt in ihrem Kapitel 3 „Vertrauensdienste“ und in Abschnitt 4 „Elektronische Signaturen“ die Verwendung von eSignaturen in der gesamten Europäischen Union. |
Anwendbares Recht | Die Europäische Union verfügt über eine abgestufte eSignatur-Verordnung, die im Allgemeinen eine Differenzierung der Signaturstärken in Bezug auf die Authentizität der Signatur und die Integrität der Dokumente vorsieht |
Wichtigste juristische Schlussfolgerungen | Wie in den eIDAS geregelt, sind digitale Signaturen in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union allgemein rechtsgültig und gerichtsverwertbar.
Darüber hinaus wird eine QES rechtlich als gleichwertig mit einer handschriftlichen Unterschrift anerkannt. Die Vorschriften besagen aber auch, dass eSignaturen nicht allein deshalb vor Gericht als unzulässig angesehen werden können, weil sie nicht den Standards einer QES entsprechen. Gut zu wissen: Die grosse Mehrheit der Verträge kann nach europäischem eSignatur-Recht ohne Formvorschriften (die eine QES erfordern würden) abgeschlossen werden. |
Vereinigtes Königreich
Die rechtliche Gültigkeit von digitalen Unterschriften
|
|
Überblick |
Im Vereinigten Königreich sind elektronische Signaturen im Allgemeinen rechtsgültig und können vor Gericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie nicht handschriftlich sind. eSignaturen im Vereinigten Königreich sind weitgehend in den Electronic Identification and Trust Services for Electronic Transactions Regulations (UK eIDAS) von 2016 und der Änderung nach dem EU-Austritt im Jahr 2019 geregelt. Darüber hinaus haben der Electronic Communications Act 2000 (ECA 2000) und die Electronic Signature Regulations (ESR 2002) einen gesetzlichen und technischen Rahmen für die Zulässigkeit elektronischer Signaturen im Vereinigten Königreich geschaffen. |
Anwendbare Gesetze |
Das Vereinigte Königreich verfügt über eine abgestufte eSignatur-Verordnung, die im Allgemeinen eine Differenzierung der Signaturstärken in Bezug auf die Authentizität der Signatur und die Integrität des Dokuments vorsieht
|
Wichtigste juristische Schlussfolgerungen |
Wie in den britischen eIDAS geregelt, sind digitale Signaturen generell rechtsgültig und gerichtsfest. Die große Mehrheit der Verträge kann nach britischem eIDAS-Recht ohne Formvorschriften (die eine QES erfordern würden) abgeschlossen werden. Gut zu wissen: Obwohl die britische eIDAS-Aufsichtsbehörde keine EU-eIDAS-Regulierungs-Verpflichtungen hat, arbeitet sie weiterhin eng mit anderen EU-Aufsichtsbehörden zusammen. |
Vereinigte Staaten
Die rechtliche Gültigkeit von digitalen Unterschriften in den Vereinigten Staaten |
|
Überblick | In den Vereinigten Staaten sind eSignaturen im Allgemeinen rechtsgültig und kein Vertrag, keine Unterschrift und keine Aufzeichnung kann rechtlich unwirksam sein, nur weil sie in elektronischer Form vorliegt.
eSignaturen sind in den Vereinigten Staaten mit dem im Jahr 2000 unterzeichneten Electronic Signatures in Global and National Commerce Act (ESIGN) und den bundesstaatlichen und territorialen Versionen des Uniform Electronic Transactions Act (UETA) aus dem Jahr 1999 gesetzlich anerkannt und vorgesehen. In diesem Gesetz wurde die Legitimität elektronischer Signaturen ausdrücklich bestätigt (vorausgesetzt, die Vertragsparteien sind mit der Verwendung elektronischer Dokumente und elektronischer Signaturen einverstanden) und festgelegt, dass elektronische Signaturen das gleiche rechtliche Gewicht haben wie herkömmliche handschriftliche (nasse) Unterschriften. |
Anwendbare Gesetze | In den Vereinigten Staaten gibt es minimalistische eSignatur-Gesetze, die technologieneutral sind und bei denen eine eSignatur (unabhängig von der Stärke der zugrunde liegenden Signatur) im Allgemeinen das gleiche rechtliche Gewicht hat wie eine handschriftliche Unterschrift. |
Wichtigste juristische Schlussfolgerungen |
Sowohl nach dem ESIGN Act als auch nach dem UETA erhalten eSignaturen die gleiche Beweiskraft wie handschriftliche Unterschriften. Keinem Vertrag, keiner Unterschrift oder Aufzeichnung kann die rechtliche Wirkung abgesprochen werden, nur weil sie in elektronischer Form vorliegt. |
China
Die rechtliche Gültigkeit von digitalen Unterschriften in China |
|
Überblick | In der Volksrepublik China („VRC“) sind digitale Signaturen seit 2004 mit der Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Signaturen (ESL) legal. Das ESL wurde dann sowohl 2015 als auch 2019 erheblich überarbeitet.
In den Allgemeinen Regeln des Zivilrechts der VR China ist festgelegt, dass eine zivilrechtliche Handlung in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form erfolgen kann (Formfreiheit) – sofern nichts anderes bestimmt ist. Solche Formerfordernisse bestehen im Allgemeinen nicht im privaten Geschäftsleben, sondern nur im Umgang mit den staatlichen Behörden der VR China, in persönlichen Beziehungen und bei öffentlichen Versorgungsleistungen. Und nach dem Vertragsgesetz der VR China bezieht sich „schriftlich“ auf jede Form, die den beschriebenen Inhalt sichtbar darstellen kann, einschliesslich elektronischer Daten. eSignaturen sind in der Regel der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt, wenn sie als „zuverlässig“ eingestuft werden können. Dazu muss die eSignatur mit dem Unterzeichner verbunden und unter seiner Kontrolle sein, sie darf nicht nachträglich verändert werden und alle Änderungen müssen nachweisbar sein. |
Geltende Gesetze | Das PCR definiert eine eSignatur als elektronische Daten, die in einem elektronisch signierten Dokument so enthalten sind, dass sie zeigen, dass der Unterzeichner anerkennt, was in dem Dokument erklärt wird. |
Wichtigste juristische Schlussfolgerungen |
In China sind elektronische Signaturen rechtlich anerkannt und das Gesetz besagt, dass eine eSignatur nicht als ungültig angesehen werden kann, nur weil sie nicht handschriftlich ist (Formfreiheit).
eSignaturen sind in der Regel für alle zivilrechtlichen Handlungen und Handelsverträge rechtsgültig, mit den bemerkenswerten Ausnahmen des Umgangs mit staatlichen Behörden der VR China, persönlichen Beziehungen (wie Heirat, Adoption, Erbschaft) und öffentlichen Versorgungsleistungen (wie Kündigung der Wasser-, Wärme- und Gasversorgung). |
HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Die Informationen auf dieser Website dienen nur der allgemeinen Information und sind nicht als Rechtsberatung gedacht. Sollten Sie spezielle rechtliche Fragen haben, sollten Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe wenden.